· Fachbeitrag · Materialkosten
Die Materialabrechnung in der GOZ ‒ kein Geld verschenken!
von Jasmin Klecker, AbrechnungsArt, www.abrechnungsart.de
| Bei der Abrechnung von Materialkosten gibt es nach wie vor Unsicherheiten. Vor allem ist die Unzumutbarkeitsgrenze aufgrund des BGH-Urteils oft nicht bekannt. Daher befasst sich der Beitrag mit dieser Thematik. |
Die Berechnung von Materialkosten in der GOZ
§ 4 Abs. 3 GOZ lautet: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.“ Wenn in den Gebührenpositionen selbst keine anderslautenden Regelungen hinterlegt wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Somit sind die Kosten, die sich aus dem Praxisbetrieb ergeben, inbegriffen ‒ wie z. B. Kosten für Behandlungsapparate, Verwaltungsaufwand, Räumlichkeiten, Personal, aber auch für Füllungsmaterialien und der Sprechstundenbedarf.
Folgende Materialien können zusätzlich in Rechnung gestellt werden:
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