· Fachbeitrag · PAR-Behandlung
Umfasst die UPTc auch die Reinigung von Implantaten und Brückengliedern?
beantwortet von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de
| FRAGE: „ Die UPTc umfasst die Reinigung der supragingivalen und gingivalen Beläge aller Zähne, auch von natürlichen Zähnen, die zuvor nicht einer AIT unterzogen wurden. Im Gegensatz zur korrespondierenden GOZ-Ziffer (Nr. 1040 GOZ) fehlt ein Hinweis auf die Reinigung von Implantaten und Brückengliedern. Dass die Reinigung von Implantaten eine Privatleistung darstellt, ist eindeutig. Wie steht es jedoch um die Reinigung von Brückengliedern?“ |
Antwort: Die Leistungsinhalte der UPTc beziehen sich nur auf Zähne, das ist korrekt. Denn der Leistungstext zur UPTc lautet: „Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn “ [Hervorhebung der Redaktion]. Auch die Entfernung harter Beläge nach den BEMA-Nrn. 107 bzw. 107a ist nur für Zähne berechnungsfähig. Die Entfernung harter Beläge an Implantaten, Brückengliedern, Geschieben und herausnehmbarem Zahnersatz ist dort auch nicht enthalten und vergleichbar mit der Reinigung von Brückengliedern im Rahmen der UPTc nach entsprechender Aufklärung und Vereinbarung privat zu berechnen (z. B. wenn eine PZR erfolgt nach der Nr. 1040 GOZ je Implantat bzw. Brückenglied).
Jeder gesetzlich Versicherte hat einerseits Anspruch auf eine gute, hochwertige und den medizinischen Erkenntnissen entsprechende Versorgung, die andererseits dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V entsprechen muss. Insofern gilt es, eine genaue Grenze zwischen diesem Leistungsanspruch und darüber hinausgehenden Therapiealternativen und Ergänzungen zu ziehen und damit den Sachleistungsanspruch von der Eigenverantwortung zutreffend zu trennen.
Im Rahmen einer prothetischen Neuversorgung ist es beispielsweise aus medizinischer und rechtlicher Sicht wichtig, einen CMD-Kurzbefund zu erheben, der keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellt. Ob der gesetzlich Versicherte das Geld dafür aufbringen kann oder nicht ‒ es ist keine Leistung der GKV und dennoch medizinisch notwendig. Gleiches gilt für die Reinigung von Brückengliedern im Rahmen der UPTc bei GKV-Patienten als Selbstzahlerleistung oder die Reinigung von herausnehmbarem Zahnersatz bei einer genehmigten PAR-Therapie. Die dabei entstehenden Kosten, um ein optimales Hygienemanagement zu gewährleisten, sind gleichfalls vollumfänglich vom Patienten zu tragen.
PRAXISTIPP | Regional kann es KZVen geben, die eine Reinigung von Brückengliedern, befestigt an Zahnkronen im Rahmen der UPTc als „Zahn“ akzeptieren, obwohl die Leistungsbeschreibung nur den Zahn umfasst. Formulieren Sie Ihre Frage schriftlich und richten Sie diese an Ihre zuständige KZV. Bitten Sie um schriftliche Antwort, da mündliche Aussagen bei einer evtl. späteren Prüfung nichtig sind. |