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  • · Fachbeitrag · PAR-Behandlung

    UPT ‒ richtig mit Fristverletzungen umgehen und Verlängerung korrekt beantragen

    | Nach wie vor führen die recht komplexen Abrechnungsbestimmungen bei der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) zu Fragen bezüglich der Fristenregelungen ( AAZ 01/2023, Seite 4 ff. und AAZ 02/2023, Seite 7 ff.). Auch die Verlängerung der UPT ist für Zahnarztpraxen immer wieder ein Thema ( AAZ 12/2022, Seite 5 ff.). Deshalb widmet sich dieser Beitrag noch einmal den wichtigsten Aspekten zu diesen Sachverhalten. |

    Umgang mit Fristversäumnissen

    Die neue PAR-Richtlinie und die Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. der UPT sehen strikte zeitliche Vorgaben vor, wann einzelne Schritte der UPT-Strecke zu erfolgen haben. Wenn Patienten nicht zu den vereinbarten UPT-Sitzungen erscheinen, sind diese Fristen schnell überschritten. Manchmal wird auch nach einem früheren Termin gefragt.

     

    Grundsätzlich muss empfohlen werden, alle Fristen nach Möglichkeit einzuhalten. Auch wenn die Frage der Mitwirkung der Patienten in den Richtlinien nicht mehr verankert ist, so ist sie doch sinnvoll ‒ sowohl aus zahnmedizinisch-fachlicher Sicht als auch aus dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit. So wäre beispielsweise eine Befundevaluation nach der BEMA-Nr. BEVa zwei Jahre nach der AIT sicher sinnlos.