· Fachbeitrag · Par-Therapie
PAR-Referententagung der KZBV stellt Weichen für Abrechnung von PAR-Behandlungen
| Nach fast 10 Jahren Pause fand am 6. März 2013 in Köln wieder eine PAR-Obergutachter- und Referententagung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung statt. Unter anderen wurden dort wichtige aktuelle Abrechnungsfragen zu PAR-Behandlungen diskutiert und Empfehlungen gegeben. Die wichtigsten Erkenntnisse werden nachfolgend zusammengefasst. |
Antworten auf aktuelle Fragestellungen
Insgesamt wurde auf der PAR-Referententagung konstatiert, dass nach wie vor die bestehenden Verträge und Richtlinien nicht in jedem Fall den aktuellen Stand der Wissenschaft abbilden - dies auch aufgrund der begrenzten Mittel der GKV nicht in jedem Fall könnten. Vor diesem Hintergrund wurden folgende Fragen wurden im Einzelnen diskutiert:
1. Wann besteht ein Anspruch auf die systematische PAR-Therapie?
Konkret wurde auf der PAR-Referententagung erörtert, ob man ältere Patienten mit 3,5 bis 4 oder 5 mm tiefen Taschen (UK Front starke Abrasionen, Zähne fest, ohne sichtbare Beläge, ohne Entzündung) behandeln soll und ob dann ein Anspruch auf die systematische PAR-Therapie besteht.
Zu dieser Frage positioniert sich die PAR-Referententagung wie folgt: Grundsätzlich besteht nach den Richtlinien der Anspruch auf eine systematische Behandlung von Parodontopathien ab einer Sondiertiefe von 3,5 mm. Das Kriterium Sondiertiefe reiche allein jedoch nicht aus. Es müsse tatsächlich eine behandlungsbedürftige Parodontitis vorliegen. Entscheidend seien zusätzliche Parameter wie zum Beispiel Blutung, Entzündung oder subgingivale Beläge. Es müsse eine in den Richtlinien unter Abschnitt B V.1. genannte Diagnose vorliegen. Das metrische System sei für sich allein betrachtet nicht therapieentscheidend. Der Zahnarzt habe die Therapie nach Richtlinien zu verordnen.
2. Ist der PSI-Index als diagnostisches Hilfsmittel zu werten?
Zu der Frage, ob der PSI-Index als diagnostisches Hilfsmittel zu werten ist, äußert sich die PAR-Referententagung wie folgt: Beim PSI handelt es sich um einen Screening-Index. Grundsätzlich könne hiermit die behandlungsbedürftige Parodontopathie festgestellt werden. Die PAR-Behandlungsmaßnahme selbst sei im Rahmen der GKV nur abrechenbar, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung einer systematischen PAR-Therapie vorliegen. Das heißt: Ohne Entzündung oder ohne gingivale Vergrößerungen sowie Gingiva- und Weichgewebswucherungen besteht keine Indikation für eine systematische Parodontaltherapie zulasten der GKV.
3. Soll bei 6,5 mm tiefen Taschen gleich eine offene Therapie erfolgen?
Ab ca. 6,5 mm tiefen Taschen überwiegt der Attachmentgewinn bei chirurgischer Intervention (zum Beispiel modifizierter Widman Flap) gegenüber geschlossener Behandlung. Soll hier sofort die offene Therapie stattfinden?
Zu dieser Frage äußert sich die PAR-Referentagung wie folgt: Aus Sicht der Wissenschaft werde heute zunächst dem geschlossenen Vorgehen der Vorzug gegeben. Man müsse die Therapiemöglichkeiten im geschlossenen Verfahren ausreizen. Stellt sich dann der Erfolg der Behandlung nicht ein, könnten einzelne Zähne dann im offenen Verfahren als Ergänzungstherapie nochmals behandelt werden.
4. Kann das geschlossene und das offene Vorgehen gleichzeitig beantragt werden?
Die Möglichkeit, das geschlossene und das offene Vorgehen gleichzeitig und zusammenhängend zu beantragen, war auf der PAR-Tagung vor 10 Jahren noch verneint worden. Auf der aktuellen PAR-Tagung wurde jedoch festgestellt, dass dies in einzelnen KZV-Bereichen möglich sei. Dies sei aber ein Widerspruch zu den Richtlinien. Zwar habe die KZBV die Möglichkeit der gleichzeitigen Beantragung seinerzeit gefordert, dies sei gegenüber den Vertragspartnern jedoch nicht durchsetzbar gewesen. Die Kassen befürchteten bei Taschentiefen von 5,5 mm und mehr, dass standardisiert zuerst das geschlossene und dann das offene Vorgehen beantragt würde. Sie sahen einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum.
In der Regel werde die Zusammenbeantragung von den Kostenträgern abgelehnt. Es wird weiter herausgestellt, dass die unterstützende PAR-Therapie (UPT) privat mit dem Patienten zu vereinbaren sei. Die Therapieergänzung müsse innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse beantragt und durchgeführt werden. Sinnvoll sei es allerdings, das Ergebnis der ersten Therapie erst nach drei Monaten zu evaluieren.
5. Ist die Evaluation nach geschlossenem Vorgehen gesondert berechenbar?
Zu der Frage, ob die Evaluation nach geschlossenem Verfahren gesondert abrechnungsfähig ist, kommt die PAR-Referententagung zu folgendem Ergebnis: Die Taschentiefenmessung sei nach den vertraglichen Bestimmungen nur einmal im Rahmen der Bema-Nr. 4 (PAR-Status) mit den Bema-Nrn. P 200 ff. abrechenbar. Die Entscheidung über die Durchführung der Ergänzungstherapie könne nicht auf Basis der Befunde, die vor drei Monaten erhoben wurden, erfolgen. Der Zahnarzt sei verpflichtet, seine Therapie auf den aktuell erhobenen Befund zu stützen. Hier seien die vertraglichen Bestimmungen unzulänglich. Die Reevaluation inklusive Neubefundung und Dokumentation des Befundes sei vertraglich nicht abgebildet und könne daher nicht abgerechnet werden.
Neuer „Leitfaden für den PAR-Gutachter“ der KZBV
Die KZBV hatte vor wenigen Wochen einen „Leitfaden für den PAR-Gutachter“ herausgegeben, der auf der PAR-Referententagung noch einmal thematisiert wurde. Die Ergebnisse der diskutierten Fragen dienen den PAR-Gutachtern ebenso wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundessausschusses als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der PAR-Status der Zahnärzte. Daher sollten sie den Zahnärzten ebenso bekannt sein, damit sie die Beantragung der Leistungen entsprechend den Vorschriften vornehmen können. Sie finden den neuen 41-seitigen „Leitfaden für den PAR-Gutachter“ auf der Seite der KZBV (www.kzbv.de) sowie auf der Website von AAZ nach Ihrem Login unter „Downloads/Arbeitshilfen“.