· Parodontologie
Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 ‒ Bewertungsausschuss fasst BEMA-Nr. UPT neu

| Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 betraf vor allem die veränderte Fristenregelung bei den UPT-Maßnahmen ( AAZ 03/2025, Seite 3 ff). Nun hat auch der Bewertungsausschuss per Beschluss vom 12.03.2025 im BEMA die Änderungen nachvollzogen, die der G-BA im Dezember 2024 für die PAR-Richtlinie vorgenommen hatte. Auch die BEMA-Änderungen sollen zum 01.07.2025 in Kraft treten, soweit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die beschlossenen Änderungen nicht beanstandet. Was die Änderungen für die Planung der UPT-Strecke in der Zahnarztraxis bedeutet, erläutert dieser Beitrag. |
Das sind die wichtigsten beschlossenen Änderungen der BEMA-Nr. UPT
- Die wesentlichste Änderung ist die Aufhebung der bisher durch § 13 der PAR-Richtlinie vorgegebenen Kalenderzeiträume, innerhalb derer die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT zu erbringen waren. Das bedeutet für die Praxis einen wesentlichen Zuwachs an Flexibilität für die zeitliche Planung der systematischen PAR-Nachsorge.
- Künftig ist es somit der Praxis überlassen, die UPT-Leistungen möglichst gleichmäßig über den Zwei-Jahres-Zeitraum zu verteilen. Die Praxis ist dabei nicht an das Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial gebunden. Es müssen lediglich noch die vorgegebenen Mindestabstände beachtet werden. Die Verlängerung der UPT bleibt unverändert möglich.
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