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  • · Fachbeitrag · Parodontologie

    Die Vereinbarung außervertraglicher Leistungen beim GKV-Patienten nach der „GOZ 2012“

    | Der GKV-Patient hat nur Anspruch auf Vertragsleistungen nach den Richtlinien (ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig). Darüber hinaus ist eine Vereinbarung für eine Privatbehandlung nach § 4 BMV-Z bzw. § 7 EKVZ Grundlage für alle Leistungen, die außerhalb des GKV-Vertrages Anwendung finden sollen. Mit der Vorgehensweise bei der Vereinbarung außervertraglicher Leistungen im Rahmen parodontaler Behandlungsbedürftigkeit nach Inkrafttreten der „GOZ 2012“ befasst sich dieser Beitrag. |

    Abrechnungsleitfäden für verschiedene Therapieformen

    Bei der Vereinbarung außervertraglicher Leistungen für GKV-Patienten können Einzelleistungen direkt vereinbart werden oder der Patient bekommt einen Behandlungsplan nach GOZ. Parodontale Leistungen, die im Leistungskatalog des GKV-Patienten beschrieben sind, können nicht mit einer Zuzahlung („unerlaubte Zuzahlung“) belastet werden. Nur Maßnahmen, die nicht im Bema enthalten sind, können privat in Rechnung gestellt werden. Hierbei muss stets geprüft werden, welche Berechnungsmöglichkeit in Frage kommt.

     

    Nachfolgend haben wir einige Abrechnungsleitfäden für verschiedene Therapieformen aus dem Bereich der Parodontologie für Sie zusammengestellt. Hier haben sich nach Novellierung der GOZ einige gravierende Veränderungen ergeben. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist oftmals eine Anhebung der Steigerungsfaktoren geboten, um das notwendige Honorar zu erreichen. Ein Muster zur Vereinbarung außervertraglicher Leistungen enthält der Download-Bereich (www.aaz.iww.de) in „Musterschreiben und -vereinbarungen“.