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  • · Fachbeitrag · PArodontologie

    Ist während der UPT die BEMA-Nr. 01 separat berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Darf man neben den UPT-Leistungen eine eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 abrechnen?“ |

     

    Antwort: Ja, die „Eingehende Untersuchung“ nach BEMA-Nr. 01 kann neben den diversen UPT-Leistungen abgerechnet werden. Es gibt keine diesbezüglichen Ausschlüsse in den Abrechnungsbestimmungen.

     

    UPT und BEMA-Nr. 01 haben verschiedene Zielrichtungen

    Die Frage ist aber durchaus berechtigt, denn im Rahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) können nicht nur die diversen therapeutischen Maßnahmen, sondern auch beratende und diagnostische Leistungen durchgeführt werden. Insofern muss betrachtet werden, ob es Leistungsüberschneidungen gibt. Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 01 ist die „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung“. Sie zielt also auf die Feststellung aller behandlungsbedürftigen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ab, nicht nur der PAR-Befunde. Die UPT hat eine andere Zielrichtung:

     

    • Bestandteile der UPT und ihre Zielrichtung
    • Die Mundhygienekontrolle nach BEMA-Nr. UPTa umfasst das Anfärben von Plaque und die Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva.

     

    • Die Mundhygieneunterweisung nach BEMA-Nr. UPTb umfasst (je nach Notwendigkeit) die patientenindividuelle Mundhygieneaufklärung, eine individuelle Mundhygieneinstruktion sowie praktische Anleitung und Übung.

     

    • Die BEMA-Nr. UPTd beschreibt die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen.

     

    • Bei der BEMA-Nr. UPTg wird der gesamte klinische Befund bezüglich der Parodontitis erfasst und dokumentiert. Zusätzlich zur Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten werden noch Zahnlockerungen, Furkationsbefall sowie der röntgenologische Knochenabbau und die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (Prozent/Alter) festgestellt und dokumentiert.
     

    Wichtig | Letztlich besteht also keine Überlappung mit dem Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 01. Die Möglichkeit der Nebeneinanderberechnung ist auch wegen der Zeitdauer der UPT von mindestens zwei Jahren sinnvoll. Sonst könnten im gesamten Zeitraum keine anderen Erkrankungen festgestellt werden.

     

    Oft übersehen: Während der UPT ist die BEMA-Nr. 04 nicht ansatzfähig

    Nicht unerwähnt bleiben soll allerdings, dass eine weitere Untersuchungsleistung, nämlich die Feststellung des Parodontalen Screening Index nach BEMA-Nr. 04 während der gesamten Dauer der Parodontitisbehandlung, also einschließlich der zweijährigen UPT-Phase nicht abgerechnet werden kann. Das wird häufig übersehen und führt zu Berichtigungsanträgen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 8 | ID 50379079