· Fachbeitrag · Praxisfall
Interimsversorgungen: Nylon-/Polyamidprothese im OK und Kunststoffprothese im UK
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Es gibt verschiedene Typen von Interimsversorgungen. Das hat auch Auswirkungen auf die Abrechnung. Welche, das wird im folgenden Praxisfall dargestellt. Dabei wird neben der Regelversorgung auch auf alternative Methoden von Interimsversorgungen und deren Abrechnung eingegangen. Konkret erhält eine GKV-Patientin im Oberkiefer eine Nylon-/Polyamidprothese und im Unterkiefer eine Interimsprothese aus Kunststoff. |
Abrechnungsfähigkeit von Interimsversorgungen
Bei Interimsversorgungen stellt die Kunststoffprothese mit einfach gebogenen Halte- und Stützelementen die Regelversorgung dar. Berechnet wird diese Leistung im Falle partieller Prothesen mit den BEMA-Nrn. 96‒c und bei totalen Prothesen mit den Nrn. 97a und 97b. Die Material- und Laborkosten dürfen zusätzlich nach BEL II berechnet werden. Neben den BEMA-Nrn. 96‒c bzw. 97a und 97b sind weitere Leistungen berechnungsfähig wie beispielsweise
- das Beseitigen von Artikulations- und Okklussionsstörungen nach BEMA-Nr. 89,
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