· Privatliquidation
Abrechnung von PAR-Leistungen bei Privatpatienten: Neues Positionspapier der BZÄK gibt Orientierungshilfe
| Als Reaktion auf die neue PAR-Richtlinie mit den neuen Abrechnungsregeln im BEMA hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nun ein Positionspapier zur Abrechnung von PAR-Leistungen bei Privatpatienten veröffentlicht. In tabellarischer Form wird darin aufgeführt, wie die BEMA-Leistungen aus der neuen PAR-Behandlungsstrecke im privatzahnärztlichen Bereich abgerechnet werden können. Eine Kernaussage dabei: „Die Übernahme von rein auf vertragszahnärztlichen Vereinbarungen beruhenden Fristen oder Genehmigungsverfahren sowie definierten Verfahrensabläufen ist dabei nicht erforderlich.“ |
Die Abrechnungshilfe hat die BZÄK auf ihrer Website veröffentlicht. Sie trägt den sperrigen Titel f„Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie ‚Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III‘ ‒ Die moderne Parodontitis-Behandlung von PKV-Patienten auf der Grundlage der Translation neuer Leistungsdefinitionen in der gesetzlichen Krankenversichersicherung.“
Basierend auf der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ war im Gemeinsamen Bundesausschuss die am 17.12.2020 beschlossene neue PAR-Richtlinie für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entstanden. Laut BZÄK gelten die dort erfolgten Berechnungsbeschränkungen nur im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung. Voraussetzung der Berechnung nach der GOZ sei lediglich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Leistungen. Erfolge bei der systematischen Parodontitisbehandlung von PKV-Patienten die Umsetzung der o. g. S3-Leitlinie, können die Leistungen anhand der tabellarischen Auflistung berechnet werden.
Weiterführender Hinweis
- Das neue BZÄK-Positionspapier „Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie ‚Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III‘ finden Sie online unter iww.de/s5385)