Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Anwendung der Adhäsivtechnik in der Füllungstherapie: Die Abrechnung nach der „GOZ 2012“

    | In der ästhetischen Zahnheilkunde ist die Adhäsivtechnik die Basis aller modernen Behandlungsmethoden, da sie den Halt aller Kunststofffüllungen und mit Kunststoff befestigter ZE-Arbeiten am Zahn ermöglicht. Die „GOZ 2012“ hat mit einer speziellen Gebührenziffer bzw. mit speziellen Leistungsbeschreibungen die Adhäsivtechnik berechnungsfähig gemacht. Dabei sind Leistungen beschrieben, die bereits die Adhäsivtechnik enthalten, und es wurde eine Gebühr eingeführt, die dann berechnungsfähig ist, wenn bei einer zahnärztlichen Maßnahme die Adhäsivtechnik angewendet wird, diese jedoch nicht regelmäßig in der Leistungsbeschreibung enthalten ist. |

    Leistungen, die bereits die Adhäsivtechnik enthalten

    Schon in der „GOZ 1988“ waren Leistungen enthalten, die in Adhäsivtechnik durchgeführt wurden. Die Adhäsivbrücke nach GOZ-Nr. 5150 - bzw. die zusätzliche Spanne nach Nr. 5160 - ist schon dem Namen nach in Adhäsivtechnik zu befestigen. Dabei ist stets die Schmelzadhäsion gemeint, denn nur diese wurde auch schon 1988 in der Praxis angewandt. Bei den Füllungen unterscheidet die „GOZ 2012“ jetzt zwischen plastischen Restaurationen und Kompositrestaurationen. Während plastische Füllungen allein durch physikalische Eigenschaften - spezielle Präparationstechnik, „Stopfen“ des Füllungsmaterials - in der Kavität Halt finden und diese sicher verschließen, findet wir außerdem Füllungsleistungen, die durch Haftvermittlung zwischen Kunststoff und Schmelz oder Kunststoff und Dentin am Zahn fixiert werden.

     

    Neu aufgenommen wurden in die GOZ die Kompositrestaurationen in Adhäsivtechnik: „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren) …“. Damit ist schon nach der Leistungsbeschreibung klargestellt, dass für die Adhäsivtechnik kein zusätzliches Honorar berechnet werden kann (zum Beispiel GOZ-Nr. 2197). Ebenfalls ist die Begründung „Füllung in Adhäsivtechnik“ für einen hohen Steigerungsfaktor nicht zulässig. Zulässig ist es allerdings, nach dieser Gebühr nicht nur dentin-adhäsive, sondern auch schmelz-adhäsive Rekonstruktionen zu berechnen.