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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    BZÄK aktualisiert ihren GOZ-Kommentar - die wesentlichen Neuerungen im Überblick

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ihren GOZ-Kommentar in einigen Punkten überarbeitet und dies am 20. Juni 2016 bekannt gegeben. Nachfolgend werden die wesentlichen Aktualisierungen aufgeführt und erläutert. |

     

    • Zu GOZ-Nr. 2320

    Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

     

    Die GOZ-Nr. 2320 wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Rekonstruktionen an festsitzendem Zahnersatz berechnet. Ergänzt wurde in dem Kommentar der BZÄK, dass eine Prothesenreinigung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen ist, zuzüglich der anfallenden zahntechnischen Leistungen nach BEB. Vorgesehen ist hierfür in der BEB die Position 8123: „Prothese säubern und polieren“.

     

    Hingegen sieht die BZÄK keine Möglichkeit, für eine Kronenreinigung im Zusammenhang mit einer Wiederherstellungsmaßnahme eine Gebühr zu berechnen; jedoch sind die zahntechnischen Leistungen für die Kronenreinigung/-wiederherstellung gemäß § 9 GOZ nach der BEB ansatzfähig.

     

    PRAXISHINWEIS | Die BEB sieht aber keine Leistungsnummer hierfür vor. Hier könnte z. B. eine individuell formulierte zahntechnische Leistung „Krone säubern und polieren“ mit einer frei zu vergebenden Leistungsnummer berechnet werden.

     

     

    • Zu GOZ-Nr. 7000

    Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche

     

    Die GOZ-Nr. 7000 wird für alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen wie z. B. Relaxierungsschienen oder Aufbissplatten ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Aus dem bisherigen Kommentar wurde folgender Satz gestrichen: „Schienen als Medikamententräger werden nach der Nummer 1030 berechnet.“

     

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 1030 (Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer) ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig. Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke - wie z. B. zur Parodontalprophylaxe - wird analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

     

    • Zu GOZ-Nr. 8000

    Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

     

    Die klinische Funktionsanalyse zur Feststellung von Erkrankungen oder Veränderungen in der Funktion des craniomandibulären Systems (Craniomandibuläre Dysfunktion/CMD) fällt unter die Leistungsbeschreibung der Nr. 8000.Die BZÄK ergänzt ihren Kommentar um folgende Anmerkung: „Die Gebührennummer ist im Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung wiederholt berechnungsfähig.“

     

    • Zu GOZ-Nr. 8090

    Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung

     

    Mit der GOZ-Nr. 8090 wird der diagnostische Aufbau neuer Funktionsflächen im Rahmen einer funktionstherapeutischen Vorbehandlung eines funktionsgestörten Gebisses vergütet. In ihrer Kommentierung ändert die BZÄK einen Satz, der jetzt wie folgt lautet: „Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen.“

     

    Die Berechnung erfolgt somit je Sitzung und nicht zahnbezogen sowie unabhängig von der Anzahl der Aufbauten. Die Individualität und die Komplexität des einzelnen Behandlungsfalls müssen im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden - z. B. anatomische Besonderheiten, Dysgnathien, Abrasionsgebiss, Bruxismus, Elongationen oder Anzahl der nötigen Korrekturen.

     

    • Zu GOZ-Nr. 9060

    Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

     

    Die GOZ-Nr. 9060 honoriert das Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem im Reparaturfall und ist nur einmal je Sitzung und Implantat berechnungsfähig. In der Kommentierung der BZÄK wurde ergänzt, dass auch Schrauben zu den Sekundärteilen zählen. Nun heißt der entsprechende Satz im Kommentar: „Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.“

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Links zur einer tabellarischen Übersicht aller Änderungen am GOZ-Kommentar sowie zum aktualisierten kompletten GOZ-Kommentar finden Sie hier:
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 2 | ID 44116145