· Fachbeitrag · Privatliquidation
BZÄK aktualisiert ihren GOZ-Kommentar - die wichtigsten Neuerungen
| Am 2. Juli 2014 teilte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in ihrem GOZ-Newsletter mit, dass eine aktualisierte Version ihres Kommentars nunmehr vorliegt. Wir informieren nachfolgend über die wichtigsten Neuerungen. |
§ 2 Abs. 3 GOZ: Etwas Raum für Pauschalierungen
Unter anderem hat sich die BZÄK mit dem Thema „Pauschalabrechnungen“ befasst und ihren Kommentar zum § 2 Abs. 3 GOZ ergänzt. Dieser regelt die Anforderungen an einen wirksamen Heil- und Kostenplan (HKP). Der HKP muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Daher gilt: Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden.
Der HKP muss zudem die einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Die Angabe von Gebührennummern und Steigerungssätzen ist hier nicht erforderlich und eine gewisse Pauschalierung des vereinbarten Honorars scheint möglich. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für die Vereinbarung. Die Vergütung selbst ist daher auch in diesen Fällen grundsätzlich die nach §§ 4 und 5 bzw. 6 bestimmte Gebühr. Das heißt: Bei Rechnungslegung ist die Gebührennummer der gewählten Leistung in der Rechnung anzugeben. Ist die Leistung in der GOZ wie in der GOÄ nicht beschrieben, ist eine Analogziffer in der Rechnung anzugeben. Bei Leistungen auf Verlangen ist dies gemäß § 10 Abs. 3 Satz 7 in der Rechnung anzugeben.
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