· Fachbeitrag · Privatliquidation
Geänderte Beihilfeverordnung noch immer nicht deckungsgleich mit der GOZ
von Anja Mehling, Syndikusanwältin, Fachanwältin und Medizinrecht, und Heidi Schuldt, Gebührenreferentin, Health AG, Hamburg
| Am 20. September 2012 ist die dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2012 Teil I Nr. 44, vom 19.09.2012, S. 1935). Die Änderungen sind zwar insgesamt umfangreich, im zahnärztlichen Bereich jedoch überschaubar. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten neuen und noch immer gültigen Bestimmungen. |
Unwirtschaftliche Leistungen laut BBhV
Voraussetzung für die Erstattungs- und Beihilfefähigkeit von Untersuchungen und Behandlungen ist nach wie vor, dass diese wirtschaftlich angemessen und notwendig sind bzw. nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden (§ 6 BBhV). In der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV werden gut 50 Untersuchungen und Behandlungen aufgeführt, die als nicht notwendig im Sinne der BBhV gelten. Darunter fallen unter anderem
- die Kariesdetektor-Behandlung,
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