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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Beihilfe und die neue GOZ 2012: Was gilt und welche Fehler sollten Sie vermeiden?

    von Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg

    | Jeder, der in einer Zahnarztpraxis tätig ist, kennt diese Situation: Ein Patient kommt mit einem Beihilfebescheid in die Praxis und beanstandet die zahnärztliche Liquidation mit dem Argument, dass seine Beihilfestelle die Erstattung bestimmter Leistungen eingeschränkt oder gar ganz verweigert hat. Der Zahnarzt solle also bitte seine Rechnung „korrigieren“. |

    Kein Rechtsverhältnis der Zahnarztpraxis zur Beihilfestelle!

    Es ist in so einer Situation notwendig, sich die verschiedenen Rechtsverhältnisse vor Augen zu führen. Der Patient hat zum einen ein Rechtsverhältnis zu seinem Zahnarzt. Grundlage für die zahnärztliche Berechnung ist allein die GOZ 2012 und in Teilbereichen die GOÄ. Zum anderen hat der Patient ein Rechtsverhältnis zu seiner Beihilfestelle. Hier sind außer der Beihilfeverordnung auch zum Beispiel weitere Runderlasse etc. maßgeblich. Es gilt sich zu vergegenwärtigen, dass die Zahnarztpraxis keinerlei Rechtsverhältnis zur Beihilfestelle hat. Somit sollte jegliche Kontaktaufnahme unterbleiben.

    Was ist die Beihilfe und welche Richtlinien gelten?

    Grundsätzlich ist die Beihilfe eine die Eigenvorsorge unterstützende Fürsorgeleistung des Dienstherrn zum teilweisen Ausgleich der zum Beispiel im Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefall entstandenen Aufwendungen. Auch für Schwangerschaft und Entbindung, Maßnahmen der Früherkennung, Zahnbehandlungen, für Heilmaßnahmen in der Kieferorthopädie oder bei Behandlungen im Ausland kann Beihilfe gewährt werden.