· Fachbeitrag · Privatliquidation
„GOZ 2012“: Die Berechnung kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen nach Abschnitt G
| In diesem Beitrag befassen wir uns mit den wichtigsten Änderungen bei der Abrechnung der kieferorthopädischen Behandlung aufgrund der neuen „GOZ 2012“. Vorab ein wichtiger Hinweis: Die GOZ in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt weiter für Leistungen, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten der GOZ-Novelle geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss - längstens jedoch für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2015 erbracht werden. |
Die kieferorthopädische Behandlungsplanung
Die neue GOZ gilt für alle Fälle, für die nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung ein schriftlicher Heil- und Kostenplan für die kieferorthopädische Behandlung aufgestellt wird. Die Behandlungsplanung, verbunden mit der Aufstellung eines Heil- und Kostenplans (KFO-Plan), löst den Ansatz der Nr. 0040 aus. Werden mit dem Patienten oder den Erziehungsberechtigten Behandlungsalternativen besprochen, eine Alternativplanung durchgeführt und in einem weiteren KFO-Plan schriftlich niedergelegt, sind die einzelnen Heil- und Kostenpläne separat je Behandlungsalternative berechnungsfähig. Eine separate Planung funktionsdiagnostischer bzw. -therapeutischer Maßnahmen löst einen weiteren Ansatz der Nr. 0040 aus.
An dieser Stelle sei auf einen Vergleich der GOZ-Gebühr mit der Bema-Vergütung hingewiesen: Das 2,3-Fache der Nr. 0040 ergibt ein Honorar von 32,34 Euro, das 3,5-Fache beträgt 49,21 Euro; für den KFO-Plan beim Ersatzkassen-Patienten werden etwa 75 Euro vergütet.
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