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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Kommentar der BZÄK erneut aktualisiert- die wichtigsten Änderungen und Hintergründe

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 3. März 2015 über ihren GOZ-Informationsletter mitgeteilt, dass eine neue Fassung des Kommentars zur GOZ vorliegt. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt sowie die Hintergründe und Auswirkungen dargestellt. |

     

    • Zu GOZ-Nr. 0040

    „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung“

     

    Die BZÄK hat folgende Leistung als zusätzlich berechnungsfähig eingestuft: „Therapie- und Kostenplanung je Behandlungsalternative ohne KFO- oder FAL/TFL - GOZ-Nr. 0030“. Damit wird klargestellt, dass Heil- und Kostenpläne nach den GOZ-Nrn. 0030 und 0040 dann nebeneinander berechnet werden können, wenn sich die Inhalte der beiden Heil- und Kostenpläne auf verschiedene Behandlungsalternativen beziehen.

     

    Vorstellbar sind zwei prothetische Planungen, einmal mit und einmal ohne KFO-Leistungen. Dann stellt diese Nebeneinanderberechnung auch keinen Verstoß gegen die Abrechnungsbestimmung dar, wonach die Leistungen nach den Nrn. 0030 und 0040 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. Dies bezieht sich somit lediglich auf ein Behandlungskonzept, das zum Beispiel sowohl prothetische und kieferorthopädische Leistungen beinhaltet.

     

    • Zu GOZ-Nr. 0080

    „Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“

     

    Die Variante der „subgingivalen Applikation“ wird als zusätzlicher Aufwand beschrieben. Das bedeutet, dass sich diese Darreichungsform der Oberflächenanästhesie im Steigerungssatz auswirken kann. Das Verfahren kann bei Patienten angewendet werden, die die Infiltrationsanästhesie ablehnen und bei denen dies zur Schmerzreduktion zum Beispiel für eine adäquate nicht-chirurgische Parodontaltherapie ausreicht. Es muss vom Leistungsinhalt her sauber von der Infiltrationsanästhesie getrennt werden.

     

    • Zu GOZ-Nrn. 2060 (bzw. gleichlautend für Nrn. 2080, 2100, 2120)

    „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts“

     

    Der Absatz 2, letzter Satz: „Abweichende Auffassung: AG Bonn, Urteil vom 28.7.14 (Az. 116 C 148/13): Eine Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2060 ff. und der Gebührennummer 2197 ist zulässig“ wird aus dem Kommentar gestrichen, nachdem er erst mit der vorherigen Aktualisierung des GOZ-Kommentars aufgenommen worden war (siehe AAZ Nr. 11/2014, Seite 1). Nach Auffassung der BZÄK sind in Kompositrestaurationen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 jeweils die Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. In dem zusätzlichen Ansatz der adhäsiven Befestigung nach Nr. 2197 sieht die BZÄK eine unzulässige Doppelabrechnung. Mit der Nr. 2197 würde der intraoral erforderliche zahnärztliche Mehraufwand gegenüber einer konventionellen Klebung abgegolten.

     

    Das Urteil des Amtsgerichts Bonn zielt in eine gegenteilige Richtung. Die Befürwortung der GOZ-Nr. 2197 neben den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 entspricht nicht der Auffassung der BZÄK. Zudem handelt es sich auch bei diesem Amtsgerichtsurteil um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden kann. Konsequenterweise wird der Bezug auf das Urteil des AG Bonn auch bei der Kommentierung der GOZ-Nr. 2197 entfernt.

     

    • Zu GOZ-Nr. 2130

    „Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration“

     

    Neben der Verschiebung zweier Sätze im Text werden in folgender Formulierung die Worte „als abschließende Maßnahme zur Reinigung“ ergänzt: „Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nr. 1040/4050 ff.“

     

    Nicht unbedingt neu, aber interessant und zutreffend ist die klarstellende Unterscheidung in Restaurationen und Rekonstruktionen im GOZ-Kommentar. Durch die Einordnung sowohl der Einlagefüllungen (Inlays) als auch der Einzelkronen in den Bereich der 2000er Positionen der GOZ gibt es immer wieder Zuordnungsschwierigkeiten, was konservierende Maßnahmen bzw. prothetische Leistungen sind. Mit der Bezeichnung als „Rekonstruktion“ ist klargestellt, dass eine Zahnversorgung unter Einschaltung des zahntechnischen Labors vorliegt. Das kann eben auch ein Inlay, also eine (Einlage-)Füllung sein. „Restaurationen“ hingegen sind Chairside-Versorgungen mit plastischen Materialien, also rein zahnärztliche Leistungen.

     

    • Zu GOZ-Nr. 2180

    „Vorbereitung eines zerstörten Zahns mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“

     

    Die Vorgehensweise in Mehrschichttechnik wird nicht mehr als zusätzlicher Aufwand beschrieben, sondern als gesondert berechnungsfähige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog. Wichtig ist jedoch die Beachtung der neuen eingefügten Sätze: „Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nr. 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nr. 2197, ist der mehrschichtige Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen.“

     

    • Zu GOZ-Nrn. 6030 bis 6080

    „Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, …“ bzw.

    „Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, ...“

     

    Die BZÄK beschreibt als zusätzlich berechnungsfähige Leistungen:

    • Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ-Nr. 0050)
    • Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ-Nr. 0060)
    • Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GOZ-Nr. 0065)
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel (GOZ-Nr. 5170)

     

    Aus der Kommentierung ergibt sich nach wie vor, dass mit der Berechnung vorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Abformungen) sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten sind. Diese Abformungen beziehen sich aber auf die Modelle, die zur Herstellung der Behandlungsgeräte erforderlich sind. Abformungen zur diagnostischen Auswertung und Planung sind demgegenüber gesondert berechnungsfähig. Das können selbstverständlich auch moderne Verfahren sein, wie unter GOZ-Nr. 0065 für die optisch-elektronische Abformung beschrieben.

     

    • Zu GOZ-Nrn. 9000, 9003, 9005
    • „Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes ...“
    • „Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer“
    • „Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/ chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung“
     

    Bei den genannten Leistungen stuft die BZÄK in ihrem neuen Kommentar die „virtuelle Implantation mittels DVT“ als zusätzlich berechnungsfähige Leistung ein. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Das DVT oder die Computertomographie im Sinne der GOÄ-Nr. 5370 „Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - ggf. einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs“ - stellen eine diagnostische Maßnahme dar. Das gilt sinngemäß auch für die Leistung nach GOÄ-Nr. 5377 „Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“.

     

    Demgegenüber wird bei der virtuellen Simulation der Implantation die therapeutische Leistung vorweggenommen und im Ergebnis zum Beispiel eine fertige Schablone für die Verwendung im Mund hergestellt. Insofern stellt dies einen eigenständigen Leistungsinhalt dar, der separat berechnet werden kann.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 2 | ID 43272232