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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Novelle: Was hat sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert?

    | Der Referentenentwurf zur Novellierung der GOZ ist vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Nun wird mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 gerechnet. Im Vergleich zum Referentenentwurf haben sich noch einige Veränderungen zu Regelungen ergeben, die von der Zahnärzteschaft kritisch angesehen wurden. Leider ist der Punktwert unverändert geblieben. |

    Das „Zielleistungsprinzip“ wurde deutlich entschärft

    Das Zielleistungsprinzip, das in der Praxis immer wieder zu Diskussionen mit Kostenträgern führt, wurde deutlich entschärft. Es heißt jetzt: „Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“ Beispiel: 

     

    Nr.
    Leistung
    Punkte
    Honorar

    9110

    Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (Interner Sinuslift)

    Mit einer Leistung nach Nr. 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:

    • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach,
    • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran,
    • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches 
    • und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

    1.500

    194,04 Euro (Faktor 2,3)