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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Neue „GOZ 2012“: Welche Übergangsvorschriften sind jetzt zu beachten?

    |  Das Inkrafttreten der novellierten GOZ ist zum 1. Januar 2012 vorgesehen. Wie aber ist zu verfahren, wenn die Leistungen aus dem Jahr 2011 erst im neuen Jahr in Rechnung gestellt werden bzw. die Behandlung erst im nächsten Jahr abgeschlossen wird? Was gilt für die kieferorthopädische Behandlung, die ja über mehrere Jahre andauern kann? Diese Fragen beantworten wir im folgenden Beitrag. In jeden Fall empfehlen wir bei Zweifelsfragen: Achten Sie auf die Mitteilungen Ihrer Kammer oder KZV.  |

    Die Übergangsvorschriften in § 11 GOZ

    Für den Übergang von der alten zur neuen GOZ gibt es im § 11 der „GOZ 2012“ Übergangsvorschriften, die folgendermaßen lauten:

     

    • § 11 Übergangsvorschriften

    Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung gilt weiter

    • für Leistungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung vom 1.1.2012 erbracht worden sind,
    • für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 1.1.2012 begonnene Leistungen nach den Nrn. 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 1.1.2012 beendet werden,
    • für Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.