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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Novellierte GOZ: Die wichtigsten Änderungen im Paragrafenteil

    | In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen im Paragrafenteil vor. Die geänderten Texte haben wir zur Verdeutlichung gefettet.  |

    § 2 Abweichende Vereinbarung

    Hier werden lediglich Konkretisierungen von Altbekanntem vorgenommen. Wenn eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, kann nur der Steigerungsfaktor verändert werden (>3,5), nicht aber die Punktzahl einer Leistung oder der Punktwert. Notfallbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden.

     

    In Absatz 2 ist festgehalten, dass eine abweichende Vereinbarung einer persönlichen Absprache zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem bedarf. Die Formulierung „nach persönlicher Absprache im Einzelfall“ dient der Abgrenzung gegenüber allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann.