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  • · Privatliquidation

    Parodontitisbehandlung beim Privatpatienten ‒ wie ist die Nachsorge abzurechnen?

    Bild: ©Eric Fahrner - stock.adobe.com

    | FRAGE : „Ein Privatpatient hatte vor einem Jahr eine PAR-Behandlung. Er kommt regelmäßig zur Kontrolle und alle halbe Jahre zur PZR. Heute war Kontrolle nach PAR. Was darf ich nun berechnen ‒ Ä1 und Ä5 und dann Nr. 4150 GOZ pro Zahn?“ |

     

    Antwort: Der Ansatz der Nr. 4150 GOZ (Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium) dürfte bei diesem Patienten ‒ ein Jahr nach einer Parodontitisbehandlung ‒ nicht infrage kommen. Bei der Leistung nach Nr. 4150 GOZ handelt sich um Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit durchgeführten parodontalchirurgischen Eingriffen (Nrn. 4070 bis 4138 GOZ) stehen.

     

    Auch der Ansatz der GOÄ-Gebühr Ä5 ist hier nicht gegeben. Die Ä5 wird berechnet für eine lokale symptombezogene Untersuchung; der Patient wird also auf das Vorliegen spezifischer Symptome hin untersucht. Für eine Verlaufskontrolle nach einer PAR-Behandlung wird die Ä5 nicht berechnet.