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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Vereinbarung über die Gebührenhöhe: Was ist nach dem Inkrafttreten der „GOZ 2012“ zu beachten?

    | Seit dem 1. Januar 2012 ist die novellierte GOZ nun in Kraft. Einzelne Leistungen sind in der Honorierung weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. So liegen Kompositfüllungen deutlich unter den bisher im Rahmen der Analogberechnung erzielten Honoraren. Wer sich intensiv mit Funktionsanalyse und -therapie beschäftigt, kann auch bei diesen Leistungen kein den Aufwand rechtfertigendes Honorar finden. Zur Erzielung eines leistungsgerechten Honorars werden daher in einigen Fällen Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig sein, häufig auch eine Vereinbarung nach B§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Insbesondere darauf gehen wir in diesem Beitrag ein. |

     

    Die Voraussetzungen für eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe

    Wenn zahnärztliche Leistungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen selbst mit dem nach § 5 Abs. 1 GOZ maximal möglichen 3,5-fachen Satz nicht mehr adäquat vergütet sind, dann sollte die Möglichkeit der Vereinbarung über eine von der GOZ abweichende Vergütungshöhe nach persönlicher Absprache zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem genutzt werden. Außer dem Einverständnis von Patient und Zahnarzt bedarf es für den Abschluss einer individuellen Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ keiner besonderen Voraussetzungen. Eine derartige Vergütungsvereinbarung ist im Grunde ein Vertrag, bei dem beide Parteien ein fest vereinbartes Honorar anerkennen.

     

    Damit eine solche Vergütungsvereinbarung wirksam getroffen wird, ist die Einhaltung folgender Formalitäten notwendig: Die Vereinbarung ist vor der Behandlung abzuschließen. Sie muss schriftlich erfolgen („in einem Schriftstück“). Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Keinesfalls dürfen weitere Erklärungen zu den vereinbarten Gebühren aufgeführt werden. Außerdem muss der Patient bzw. Zahlungspflichtige eine Kopie der Vereinbarung erhalten. Darüber hinaus müssen in der Vereinbarung diejenigen Leistungen aufgeführt werden, für die ein höherer Steigerungssatz als das 3,5-Fache vereinbart wird. Dazu gehören zu jeder Leistung die Angabe der Gebührennummer und der dazugehörige GOZ-Leistungstext, der vereinbarte Steigerungssatz und der sich daraus ergebende Betrag.