· Fachbeitrag · Privatliquidation
Wie wirkt sich die novellierte GOZ auf die Mehrkostenregelung in der Füllungstherapie aus?
| Wählen Versicherte eine über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinausgehende Versorgung mit Zahnfüllungen, dann haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Krankenkassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung zu gewähren. Nachfolgend zeigen wir auf, wie sich die novellierte GOZ auf die Mehrkostenregelung in der Füllungstherapie auswirkt. |
Beispiele für nicht vertragskonforme Leistungen
Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören zum Beispiel Einlagefüllungen aus Edelmetall, Kunststoff oder Keramik, Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich unter Anwendung der Adhäsivtechnik bei fehlender absoluter Amalgamkontraindikation und Kompositfüllungen im Frontzahnbereich unter Anwendung der Adhäsivtechnik, bei denen zusätzlich zur Schmelzätzung auch das Dentin konditioniert und das Füllungsmaterial geschichtet appliziert wird. Grundlage für die Mehrkostenberechnung in der Füllungstherapie ist die GOZ.
Änderungen im Kapitel C - Konservierende Leistungen
Das Kapitel C der GOZ, worin die konservierenden Leistungen und ihre Vergütung beschrieben sind, enthält einige Änderungen - besonders im Bereich der Füllungstherapie. Bei plastischen - nicht adhäsiven - Füllungen wurde die Bewertung für die ein- und zweiflächigen Füllungen angehoben (von 150 bzw. 210 auf 213 bzw. 242 Punkte) und für die drei- und mehr als dreiflächigen Füllungen reduziert (von 300 bzw. 380 auf 297 bzw. 319 Punkte). Einige Leistungen werden gestrichen und einige neu aufgenommen.
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