· Fachbeitrag · Prothetik
Konfektionierter Stift nach Erstellen des HKP erbracht ‒ gibt es den Festzuschuss trotzdem?
| FRAGE: Ein Patient wird spontan mit einem konfektionierten Stift versorgt zum Aufbau einer Krone. Allerdings ist die für die Abrechnung und das Erstellen von HKPs verantwortliche Mitarbeiterin zurzeit nicht in der Praxis. Kann man den Patienten vorab eine Vereinbarung unterschreiben lassen und den HKP nachreichen? Oder gibt es den Festzuschuss nur, wenn der HKP vorher vom Patienten unterschrieben ist? |
Antwort: Das Einbringen eines konfektionierten verschraubbaren Wurzelankers für einen Kronenaufbau an einem endodontisch behandelten Zahn löst den Ansatz der BEMA-Nr. 18a aus. Diese Leistung kann grundsätzlich nur in Verbindung mit Einzelkronen (BEMA-Nr. 20a‒c) oder Brückenankern (BEMA-Nr. 91) abgerechnet werden. Somit genügt es unseres Erachtens, wenn der Aufbau in den Heil- und Kostenplan (HKP) für die Kronenversorgung aufgenommen wird, den der Patient unterschreibt. Denn aus folgenden Gründen erschließt sich, dass ein gesondertes Beantragungs- und Genehmigungsverfahren ist für die BEMA-Nrn. 18a/b nicht vorgesehen ist:
- Laut Abrechnungsbestimmung Nr. 4 zur BEMA-Nr.18a/b kann eine Leistung nach Nr. 18 auch dann abgerechnet werden, wenn sie bei der Gebührenvorausberechnung im HKP nicht angegeben war.
- Zudem lassen die Vorgaben zum Ausfüllen des HKP bei Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus die nachträglichen Befunde 1.4 bzw. 1.5 und deren Zuschussfestsetzung bzw. Abrechnung ohne erneute Beantragung der Festzuschüsse zu.
PRAXISTIPP | Muss der Zahnstumpf beim konfektionierten Aufbau unter Verwendung von plastischem Material aufgebaut und entsprechend der Zahnform gestaltet werden, wird diese Aufbaufüllung neben einem Stiftaufbau nach BEMA-Nr. 13a oder 13b als Sachleistung abgerechnet. |