· Fachbeitrag · Prothetik
Mehrere Reparaturen an einer Modellgussprothese eines Kassenpatienten‒ wie abrechnen?
von Anita Göbel (geb. Koschny), Hummeltal, dental-consulting.net
| FRAGE: „Wir haben bei einem Kassenpatienten an einer Modellgussprothese im Unterkiefer eine Prothesenerweiterung um Zahn 43, eine Sprungreparatur regio 42 und eine Teilunterfütterung durchgeführt. Die vorhandene Modellgussprothese ist nach der Erweiterung zu einer Totalprothese geworden (wurde bereits mehrfach erweitert). Was können wir dafür abrechnen?“ |
Antwort: In diesem Fall zählt nicht die Anzahl der Zähne, sondern die Art der Versorgung. Davon ausgehend, dass es sich um eine Reparatur mit Abformung handelt und alles in einer Sitzung durchgeführt wurde, kann nur die BEMA-Nr. 100b (50 Punkte) angesetzt werden. Denn die BEMA Nr. 100a für die Reparatur ohne Abformung (30 Punkte) und die BEMA Nr. 100c für die Teilunterfütterung (44 Punkte) scheiden wegen geringerer Punktzahl gegenüber der 100b (50 Punkte) aus. Zudem ist nur eine BEMA Nr. 100 ff. je Kiefer und Heil- und Kostenplan abrechnungsfähig. Denn „Leistungen nach Nrn. 100a und b können mehrfach oder nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar ist.“ Werden die Maßnahmen in mehreren Sitzungen erbracht, so sind die Gebühren nach BEMA-Nr. 100 ff. erneut abrechenbar.
Folgende Festzuschüsse sind für die Reparatur in Ansatz zu bringen:
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