· Fachbeitrag · Prothetik
Muss statt einer Kombinationsversorgung eine Unterkieferbrücke geplant werden?
Beantwortet von Angelika Schreiber, Hockenheim
| FRAGE: „ Ich hätte eine Nachfrage zur Beantragung eines HKP für das unten stehende Befundschema. Als Regelversorgung gibt mir die Abrechnungssoftware u. a. eine Teleskopprothese mit den Zähnen 34 und 43 als Pfeilerzähnen an. Geplant ist eine Brücke von 37 bis 46. Die Krankenkasse hat die Genehmigung abgelehnt. Begründung: Der Festzuschuss 3.2 sei für die Teleskope auf den Zähnen 34 und 43 nicht ansetzbar, da auch eine Brücke angefertigt werden könne. Wir sollen anstelle der Teleskope Kronen (Festzuschüsse 1.1 und 1.3 in der Regelversorgung aufstellen und den Festzuschuss dafür nehmen. Ist dies korrekt?“ |
Antwort: Ihren Angaben entsprechend habe ich eine voll verblendete Brückenversorgung geplant. Da mehr als vier Zähne im Unterkiefer fehlen und nach Zahn 34 bzw. Zahn 43 jeweils zwei Zähne fehlen, ist ‒ bei Notwendigkeit der dentalen Verankerung ‒ die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung. D. h. für die Zähne 34 und 43 sind die Voraussetzungen zum Festzuschussbefund 3.2 erfüllt.
Die geplante Versorgung ist ein Mischfall
Bei der geplanten Versorgung handelt es sich um einen Mischfall (vgl. AAZ 03/2022, Seite 8 ff.), mit Ausnahme der Krone an Zahn 33 (gleichartig) ist die Versorgung andersartig.
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