· Fachbeitrag · Prothetik
So vermeiden Sie eine unwirtschaftliche Interimsversorgung ‒ dies sind die Vorgaben des G-BA
von Jasmin Klecker, ZMV, ZAMA ‒ Praxismanagement, zama-management.de
| Interimsversorgungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oft unwirtschaftlich: Laut Jahrbuch 2023 der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) musste im Jahr 2021 ein Zahnarzt 370 Euro Honorarumsatz pro Stunde zur Deckung der Praxiskosten und für sein eigenes Einkommen erwirtschaften (ebenda, Seite 106). Dabei hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen der Zahnersatz-Richtlinie (online unter iww.de/s10062 ) klar formuliert, wann eine Interimsversorgung indiziert ist. Welche Folgerungen sich daraus für Zahnarztpraxen ergeben und wie Sie als Behandelnde unwirtschaftliches Arbeiten und damit Honorarverluste vermeiden, fasst dieser Beitrag zusammen. |
Keine definitive Versorgung gewünscht? Dann ist die Kunststoffprothese auch keine Versorgung nach Festzuschuss 5.1!
Nach Abschnitt 9. Zahnersatz-Richtlinie ist die „Mitwirkung des Patienten […] eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahnersatz. Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen.“
Falls ein Patient schon im Vorfeld suggeriert, dass er keine definitive Versorgung anstrebt, sondern die Kunststoffprothese bzw. hochwertigere Valplastversorgung als Dauerversorgung tragen will, sollten Sie den Festzuschuss 5.1 ff. nicht beantragen. Denn die Versorgung erfüllt nicht den Inhalt einer Interimsversorgung gemäß Behandlungsrichtlinie 13. Diese Versorgung sowie nachfolgende Reparaturen sollten grundsätzlich privat vereinbart werden.
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