· Fachbeitrag · Prothetik
(Teil-)Kronen aus Gold ‒ wie optimal abrechnen?
beantwortet von Angelika Schreiber, Hockenheim
| FRAGE: „Ich versorge meine Patienten gern mit Kronen und Teilkronen aus Gold. Allerdings ist das zahnärztliche Honorar dafür im Vergleich zum Aufwand verhältnismäßig gering ‒ insbesondere im Vergleich zur Keramikkrone ‒ deutlich geringer. Gibt es eine Möglichkeit, dies anzupassen?“ |
Antwort: Die Antwort auf diese Frage ist sehr vielschichtig und umfangreich. Daher in Kürze die aus meiner Sicht wesentlichen Argumente und Aspekte. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Versorgung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Metallische Vollkronen (außerhalb der Verblendgrenzen OK 5‒5, UK 4‒4) sowie metallische Teilkronen (im Seitenzahnbereich) werden als Regelversorgung der GKV eingestuft. Metallische Vollkrone (auch aus Gold) sind nach BEMA-Nr. 20a abzurechnen, Goldteilkronen nach BEMA-Nr. 20c. Auch wenn eine solche Versorgung als Regelversorgung im Festzuschusssystem der GKV verankert ist, kann z. B. die Vorbereitung des betreffenden Zahnes mit einer aufwendigen dentinadhäsiven Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik indiziert sein. Dies ist analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen und wird über die Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart.
Gleichartig wird eine Versorgung mit metallischen Voll- oder Teilkronen, wenn funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen in diesem Zusammenhang stehen. Die Versorgungsart ändert sich und wird gleichartig, die Kronen bleiben jedoch als BEMA-Leistungen 20a bzw. 20b erhalten. Hier anfallende GOZ-Leistungen nach den Nrn. 8000 ff. GOZ, sind vor der Behandlung mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV Z privat zu vereinbaren. Gefräste metallische Kronen in Hohlkehl- oder Stufenpräparation werden nach Nr. 2210 GOZ berechnet, gefräste metallische Teilkronen nach Nr. 2220 GOZ. Sie werden als gleichartige Versorgung eingestuft, sofern eine optisch elektronische Abformung (nach Nr. 0065 GOZ, berechnungsfähig je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) vorausgeht (Details in AAZ 10/2024, Seite 15).
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Wichtig | Vor der Erbringung außervertraglicher Leistungen wird auch hier mit dem Patienten eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z erforderlich. Die gesetzliche Krankenkasse gewährt keinen Festzuschuss. |
Darüber hinaus können viele GOZ-Leistungen, die nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten sind, als Zusatz- oder Begleitleistungen im Rahmen einer richtlinienkonformen Behandlung vereinbart werden.