· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
SG München hält die Beibringungslast hoch: MVZ-Inhaber klagt erfolglos gegen Honorarkürzung
von RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Beibringungslast vor Gericht gegen eine Honorarkürzung nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bleibt hoch. Unlängst scheiterte ein Zahnarzt und MVZ-Inhaber mit seiner Klage (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 17.05.2023, Az. S 38 KA 5120/21). Welche Entscheidungskriterien das Gericht in solchen Fällen anlegt, veranschaulicht dieser Beitrag. |
Klage im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung scheitert
Gegenstand der vom Zahnärzte-MVZ (Z-MVZ) erhobenen Klage war eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für das Quartal I/2017. Das MVZ wurde Anfang des Jahres 2017 in einer bayerischen Stadt mit hoher Zahnärztedichte neu gegründet. Im ersten überprüften Quartal I/2017 lag gegenüber dem Landesdurchschnitt die Fallwertabweichung bei + 135 Prozent und die Fallzahlabweichung bei + 49 Prozent. Der Beschwerdeausschuss kürzte die Gesamtabrechnung für dieses Quartal um 34 Prozent, d. h. um rund 59.000 Euro.
Hierbei setzte der Beschwerdeausschuss das offensichtliche Missverhältnis bei einem Überschreitungswert von 40 Prozent über dem Landesdurchschnitt fest. (Diese prozentuale Grenze, die zu einer Beweislastumkehr zuungunsten des MVZ führte, wurde durch eine eigens für diesen Fall vom Beschwerdeausschuss in Auftrag gegebene Formel eines Mathematikers mitbestimmt.)Das MVZ machte zahlreiche Praxisbesonderheiten geltend, so etwa ausgedehnte Öffnungszeiten in den Abendstunden und an den Wochenenden, ein hohes Aufkommen von Neu- und Schmerzpatienten sowie eine übermäßig hohe Anzahl von Mitgliederversicherten. Das SG München wies die Klage ab.
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