· Fachbeitrag · Richtlinien
KZBV kündigt Anpassung der PAR-Richtlinie an und veröffentlicht klarstellende Information zur UPT
| Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) für die zahnärztliche Seite bzw. den GKV-Spitzenverband für die Krankenkassen über eine anstehende Anpassung der PAR-Richtlinie informiert. |
Hintergrund: Derzeitige Formulierungen zur UPT können unterschiedliche Leistungsansprüche bewirken
Wie die KZBV per Rundschreiben vom 20.03.2024 (online unter iww.de/s10671) mitteilt, können aus den derzeitigen Formulierungen in § 13 Abs. 3 der PAR-Richtlinie für die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) unterschiedliche Leistungsansprüche der Versicherten hinsichtlich der Anzahl der erbring- und abrechenbaren UPT-Leistungen resultieren. Es soll jedoch ein einheitlicher Leistungsanspruch für alle Versicherten gewährleistet werden.
Handlungsanweisungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte
Bis zur Anpassung der Richtlinie weist die KZBV deshalb darauf hin, dass bei der Ermittlung der Anzahl der tatsächlich abrechenbaren UPT-Leistungen Folgendes zu beachten sei:
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FAZIT | Es bleibt also abzuwarten, ob die in Aussicht gestellte Änderung der Richtlinie dazu führen wird, dass evtl. in bestimmten Konstellationen eine 3., 5. oder 7. UPT (je nach Behandlungsgrad) möglich sein könnte, wie gelegentlich diskutiert. Das Ziel ist aber ‒ wie o. a. ‒ ein einheitlicher Leistungsanspruch. |