Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Telemedizin

    Änderung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ)

    Bild: ©Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

    | Von Zahnärzten verordnungsfähige Heilmittel der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie dürfen nun auch als telemedizinische Leistung (Videotherapie) erbracht werden. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) ist am 22.01.2022 nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten. |

     

    Die Entscheidung, die Heilmittel als Videotherapie zu erbringen, obliegt grundsätzlich den Heilmittelerbringern (vgl. § 15a HeilM-RL ZÄ, neu). Nach dem neuen § 5 Abs. 3 HeilM-RL ZÄ haben Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte die Möglichkeit, im Rahmen der Heilmittelverordnung die Videotherapie aus wichtigen Gründen auszuschließen. Sie können zudem über den Therapiebericht Informationen anfordern, in welchem Umfang die Heilmittel als Videotherapie erbracht worden sind.

     

    MERKE | Der G-BA-Beschluss vom 21.10.2021 war im Zuge der befristeten Corona-Sonderregelungen entstanden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) teilte hierzu in einem Rundschreiben vom November 2021 mit, dass sich diese Sonderregelungen für die zahnärztlichen Heilmittelverordnungen auf Maßnahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HeilM-RL ZÄ, beziehen. Auch der Gesetzgeber habe, so die KZBV, die Möglichkeit der telemedizinischen Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Coronapandemie als weitere Form der Leistungserbringung im Bereich der Heilmittelversorgung gesehen. Ein Anspruch der Versicherten auf telemedizinische Erbringung von Heilmitteln ist daher seit dem 09.06.2021 in § 32 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V normiert. Die KZBV habe im Beratungsverfahren erreichen können, dass das Verordnungsgeschehen für die Vertragszahnärzte weiterhin bürokratiearm ausgestaltet bleibt.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 2 | ID 47990179