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  • 04.10.2023 · Fachbeitrag · Vergütung

    BMG: Beitragspflichtige Einnahmen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 SGB V um 4,22 Prozent gestiegen

    | Die festgestellte durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen (Grundlohnsumme) nach § 71 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V beträgt je Mitglied + 4,22 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekannt (online unter iww.de/s8662 ). Basis sind die Veränderungsraten im zweiten Halbjahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum bundesweit. Über die Bekanntgabe informierte die KZBV per Rundschreiben vom 18.09.2023 (online unter iww.de/s8663 ). |