· Verordnung
G-BA-Beschluss zur Verordnung der UK-Protrusionsschiene in Kraft getreten
| Dass die Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung werden soll, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im November 2020 beschlossen. Am 06.05.2021 hat er in einem weiteren Beschluss die Bedingungen für die zahnärztlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verordnung der Unterkieferprotrusionsschiene festgelegt. Die so geänderte Behandlunsgsrichtlinie* ist nun am 30.07.2021, dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft getreten. Noch fehlen allerdings die Abrechnungsziffern ‒ sowohl für den vertragsärztlichen als auch für den vertragszahnärztlichen Bereich. |
Ineinandergreifen von ärztlichem und zahnärztlichem Handeln
Die schlafmedizinische Empfehlung, eine Unterkieferprotrusionsschiene in der Therapie der Schlafapnoe einzusetzen, liegt bei den niedergelassenen Ärzten. Die Verordnung kommt infrage, wenn die Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich eingesetzt werden konnte.
An die Empfehlung schließt sich eine zahnärztliche Untersuchung an, bei der Kontraindikationen wie Kiefergelenksstörungen auszuschließen sind. Liegen keine Kontraindikationen vor, nimmt der Zahnarzt für die Anfertigung der Schiene einen Abdruck von Ober- und Unterkiefer. Nach diesem Modell wird die Schiene vom Zahntechniker angefertigt. Anschließende Aufgabe der Zahnärzte ist es, die Schiene auf den individuellen Protrusionsgrad einzustellen. Ob die Schiene bei der Behandlung der Atemaussetzer wirkt, kontrollieren die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
Die Ergänzungen im Einzelnen
Die Behandlungsrichtlinie wurde wie folgt ergänzt ‒ und zwar im Abschnitt B VI um eine neue Nummer 3.
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„3. Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
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Weiterführender Hinweis
- Wortlaut online unter g-ba.de/beschluesse/4813/ oder auf iww.de, Abruf-Nr. 47392301