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  • · Verordnung

    G-BA-Beschluss zur Verordnung der UK-Protrusionsschiene in Kraft getreten

    Bild: ©blende40 - stock.adobe.com

    | Dass die Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung werden soll, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im November 2020 beschlossen. Am 06.05.2021 hat er in einem weiteren Beschluss die Bedingungen für die zahnärztlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verordnung der Unterkieferprotrusionsschiene festgelegt. Die so geänderte Behandlunsgsrichtlinie* ist nun am 30.07.2021, dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft getreten. Noch fehlen allerdings die Abrechnungsziffern ‒ sowohl für den vertragsärztlichen als auch für den vertragszahnärztlichen Bereich. |

     

    Ineinandergreifen von ärztlichem und zahnärztlichem Handeln

    Die schlafmedizinische Empfehlung, eine Unterkieferprotrusionsschiene in der Therapie der Schlafapnoe einzusetzen, liegt bei den niedergelassenen Ärzten. Die Verordnung kommt infrage, wenn die Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich eingesetzt werden konnte.

     

    An die Empfehlung schließt sich eine zahnärztliche Untersuchung an, bei der Kontraindikationen wie Kiefergelenksstörungen auszuschließen sind. Liegen keine Kontraindikationen vor, nimmt der Zahnarzt für die Anfertigung der Schiene einen Abdruck von Ober- und Unterkiefer. Nach diesem Modell wird die Schiene vom Zahntechniker angefertigt. Anschließende Aufgabe der Zahnärzte ist es, die Schiene auf den individuellen Protrusionsgrad einzustellen. Ob die Schiene bei der Behandlung der Atemaussetzer wirkt, kontrollieren die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

     

    Die Ergänzungen im Einzelnen

    Die Behandlungsrichtlinie wurde wie folgt ergänzt ‒ und zwar im Abschnitt B VI um eine neue Nummer 3.

     

    • G-BA-Beschluss vom 06.05.2021 zur UK-Protrusionsschiene im Wortlaut

    „3. Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe

     

    • a) Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versorgung mit zahntechnisch individuell angefertigten adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschienen im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe.
    • Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene darf nur auf Grundlage einer entsprechenden vertragsärztlichen Indikationsstellung nach Anlage I Nummer 36 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) und vertragsärztlicher Veranlassung erfolgen.

     

    • b) Zahnmedizinische Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene sind insbesondere
      • eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung,
      • eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers,
      • eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene,
      • keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.

     

    • c) Die Unterkieferprotrusionsschiene wird nach Abdrucknahme und dreidimensionaler Registrierung der Startprotrusionsposition zahntechnisch individuell angefertigt und durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt eingegliedert. Dabei sind insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Protrusions- und Konstruktionselemente sowie Materialien die individuellen Besonderheiten einer jeden Patientin oder eines jeden Patienten zu berücksichtigen.

     

    • d) Die Unterkieferprotrusionsschiene muss folgende Eigenschaften aufweisen:
      • zweiteilig, bimaxillär verankert, mit individuell reproduzierbarer Adjustierung
      • Möglichkeit einer individuellen Nachjustierungmindestens in Millimeterschritten.

     

    • e) Bei der Erstanpassung erfolgt die individuelle Einstellung des Protrusionsgrads durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt, ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion in Abstimmung mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt, die oder der die jeweilige Behandlung nach Anlage I Nummer 36 MVV-RL verantwortet. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt überprüft anschließend die Wirksamkeit des eingestellten Protrusionsgrads.

     

    • f) Im Rahmen der Therapieführung der Versicherten erfolgen Therapiekontrollen durch die Vertragsärztin oder durch den Vertragsarzt. Auf Veranlassung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes nimmt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt eine Nachadaption der Einstellung des Protrusionsgrads vor. Die Wirksamkeit der individuellen Nachadaption wird anschließend durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft.“
     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 1 | ID 47392301