· Verordnung
UK-Protrusionsschiene ist vertrags(zahn)ärztliche Leistung ‒ aber noch nicht abrechnungsfähig
| Die Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe (OSA) ist seit dem Inkrafttreten der entsprechend geänderten Behandlungsrichtlinie (30.07.2021) Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Am 04.08.2021 hat der ärztliche Bewertungsausschuss die vergütungsrechtlichen Grundlagen für die vertragsärztliche Indikationsstellung und die Kommunikation zwischen Vertragsarzt und Vertragszahnarzt im EBM beschlossen. Diese treten zum 01.10.2021 in Kraft. Entsprechende Regelungen im BEMA und BEL II fehlen allerdings noch. Solange haben Versicherte keinen Anspruch auf eine UKPS-Versorgung ‒ so die Auffassung der KZBV. |
KZBV: Versicherte haben (noch) keinen Anspruch auf UKPS-Versorgung
In einem an die KZVen gerichteten Rundschreiben vom 03.09.2021 verweist die KZBV zur Begründung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG): Demnach erwächst Versicherten erst dann ein Anspruch auf neue Methoden zulasten der GKV, wenn neben dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auch die entsprechenden Vergütungsregelungen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.02.2010, Az. B 6 KA 30/90 R). Für die Behandlungsrichtlinie sehe das im Gesetz vorgesehene gestufte Verfahren im zweiten Schritt die vertrags- und insbesondere gebührenrechtliche Umsetzung durch die Bundesmantelvertragspartner bzw. den Bewertungsausschuss vor. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens könnten die in der Richtlinie beschlossenen Leistungen in die Versorgung kommen und abgerechnet werden.
Ärzte dürfen jetzt an Zahnärzte zur UKPS überweisen
Die Stufendiagnostik zur Feststellung der Notwendigkeit einer vertragsärztlichen Behandlung der OSA existierte bereits und wurde um die Therapieoption der UKPS erweitert. Das bislang im Bundesmantelvertrag-Ärzte verankerte Überweisungsverbot an Zahnärzte ist zum 01.07.2021 gestrichen worden.
Wann stehen die Vergütungsregeln? ‒ Dieser Zeitpunkt ist noch offen
Wann die neuen Vergütungsregeln im zahnärztlichen Bereich stehen, dazu bleiben die Aussagen im KZBV-Rundschreiben sehr vage: Derzeit könne dazu noch kein konkreter Zeitpunkt genannt werden. Sobald konkrete Angaben möglich seien, würde man wieder informieren.
Ergänzung der Behandlungsrichtlinie zur UKPS im Wortlaut
Die Behandlungsrichtlinie wurde entsprechend des G-BA-Beschlusses vom 06.05.2021 ergänzt. Demnach hat der Teil B Abschnitt VI eine neue Nummer 3 erhalten.
Weiterführender Hinweis
- Den Wortlaut in der Behandlungsrichtlinie zur UK-Protrusionsschiene (Teil B Abschnitt VI, neue Nummer 3) finden Sie auf der Website des G-BA unter g-ba.de/beschluesse/4813/