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  • · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 14) ‒ Nachbehandlungen (2)

    Bild: ©Bacho Foto - stock.adobe.com

    | Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. Was Prüfgremien bei der Abrechnung von Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen bei den BEMA-Nrn. 46, 58 und 62 häufig beanstanden und wie Sie dem begegnen können, erfahren Sie nachfolgend. |

    Chirurgische Wundrevision (BEMA-Nr. 46 ‒ XN)

    Die BEMA-Nr. 46 (XN) wird für die chirurgische Wundrevision als selbstständige Leistung in einer besonderen Sitzung abgerechnet. Berechnungsfähig ist sie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Mit der XN abgegolten sind

    • das Glätten des Knochens,