· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 15) ‒ PAR-Behandlungen (2)
| Unter welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen Parodontitisbehandlungen (PAR-Behandlungen) durchgeführt werden dürfen und was bei der Abrechnung grundsätzlich zu beachten ist, wurde in AAZ 08/2020, Seite 11 ff., dargestellt. In diesem Folgeteil erfahren Sie, worauf Prüfgremien ihr besonderes Augenmerk richten, wenn sie PAR-Behandlungen prüfen. Dieser Beitrag ist gleichzeitig das Ende der AAZ-Serie „Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden.“ |
PAR-Behandlung ‒ darauf schauen die Prüfungsstellen
Die Beanstandungen von Prüfungsstellen betreffen vor allem die Bereiche „Compliance“, „Fehlen von Zahnstein und sonstigen Reizfaktoren“, „Röntgenbilder“, „ Wartefrist nach Vorbehandlung“ sowie „Erstellung des PAR-Status“.
Compliance
Der Zahnarzt hat den Patienten in allen Therapiephasen über die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung zu informieren, da die Mitwirkung des Patienten für eine günstige Prognose elementar ist. Stellt sich im Rahmen der PAR-Vorbehandlung heraus, dass beim Patienten die notwendige Compliance fehlt, sollte die systematische PAR-Behandlung nicht durchgeführt und das Behandlungsziel neu bestimmt werden. Dies muss unbedingt in der Karteikarte dokumentiert werden.
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