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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 4) ‒ Überkappungen, Pulpotomie

    | Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 08/2019, Seite 11 ff.) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. In diesem Teil 4 der Serie zu den häufigsten Beanstandungen von Prüfgremien geht es um Abrechnungen von Leistungen nach den BEMA-Nrn. 25 (Cp), 26 (P) und 27 (Pulp). |

    Zahnerhaltung durch Cp- und P-Behandlung

    Nach der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) soll jeder Zahn erhalten werden, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist. Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden; dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz soweit wie möglich erhalten bleiben. Die konservierende Behandlung der Zähne soll so erfolgen, dass u. a. die notwendigen Maßnahmen zum Pulpenschutz durchgeführt werden. Zu solchen Maßnahmen zählen auch direkte und indirekte Überkappungen.

    Direkte und indirekte Überkappung (BEMA-Nrn. 25 und 26)

    Die indirekte Überkappung zum Erhalt der gefährdeten Pulpa ‒ ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität ‒ ist nach BEMA-Nr. 25 (Cp) abzurechnen.