· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 7) ‒ üZ, St und Ekr
| Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.) sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, durch konsequentes Anwenden der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. AAZ führt die Serie mit den häufigsten Beanstandungen von Prüfgremien zur Abrechnung der Behandlung von überempfindlichen Zähnen nach der BEMA-Nr. 10 (üZ), der Stiftverankerung einer Füllung nach BEMA-Nr. 16 (St) und der Entfernung einer Krone bzw. eines Brückenankers nach BEMA-Nr. 23 (Ekr) fort. |
Behandlung überempfindlicher Zähne
Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen löst die Abrechnung der BEMA-Nr. 10 (üZ) aus. Unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne ist die üZ einmal je Sitzung abrechenbar. Die mehrfache Abrechnung in einer Sitzung wird aber bereits durch das KZBV-Abrechnungsmodul verhindert.
Eine Hypersensibilität kann z. B. durch falsche Zahnpflege, Präparation von Füllungen, Präparation für eine Kronenversorgung, freiliegende Zahnflächen nach PAR-Behandlung oder Abrasionen der Kauflächen hervorgerufen werden. Die üZ wird abgerechnet, wenn diese Hypersensibilitäten medikamentös behandelt werden, z. B. durch Aufbringen eines Schutzlacks.
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