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  • · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 9) ‒ Exzisionen

    Bild: Copyright (C) Andrey Popov

    | Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, durch konsequentes Anwenden der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. AAZ führt die Serie mit den häufigsten Beanstandungen von Prüfgremien zur Abrechnung der Exzisionen nach den BEMA-Nrn. 49 (Exz1) und 50 (Exz2) fort. |

    Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (Exz1)

    Unter „Exzision“ versteht man in der zahnärztlichen Chirurgie das Herausschneiden von Gewebestücken der Schleimhaut oder von Granulationsgewebe. Die Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe löst die Abrechnung der BEMA-Nr. 49 (Exz1 ‒ 10 Punkte) aus. Auch das Abtrennen gewucherter Papillen (Papillektomie) und das Beseitigen entzündlichen Granulationsgewebes in einer Präparationssitzung wird als Exz1 abgerechnet.

     

    Leistungsinhalt der Exz1 kann auf unterschiedliche Weise erfüllt werden

    Nach der Leistungsbeschreibung kann die Exz1 für das Gebiet eines Zahnes angesetzt werden. Dabei sind sowohl das Vorgehen als auch die verwendeten Instrumente unerheblich für das Erfüllen des Leistungsinhalts. So kann z. B. störende Schleimhaut mit dem Skalpell oder dem Elektrotom entfernt werden, Granulationsgewebe mit der Kürette oder dem scharfen Löffel.