· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Mundbehandlung ist nicht gleich Mundbehandlung: Wann ist die BEMA-Nr. 105 berechnungsfähig?
| Sie kennen das aus dem Praxisalltag: Bei einem Patienten wird ein Medikament aufgetragen, eine Mundbehandlung nach BEMA-Nr. 105 (Mu) ist nun schnell abgerechnet. Dieses Vorgehen hat jedoch Tücken. In Zeiten knapper Budgets und Regressrisiken ist die BEMA-Nr. 105 ein besonderer Kandidat für Regresse. Wenn Sie die Leistung allzu sorglos abrechnen, riskieren Sie eine Rückforderung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die BEMA-Nr. 105 abrechenbar ist und welche Alternativmöglichkeiten es gibt. |
von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen
Die BEMA-Nr. 105 ist nicht als „Füllposition“ gedacht!
Die BEMA-Nr. 105 beschreibt die „lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung“. Ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde, lässt sich nicht nachweisen ‒ weder durch Befundveränderung noch durch röntgenologischen Beweis. Der Nachweis für die Abrechnung ist nur über die Dokumentation möglich. Daher wird die BEMA-Nr. 105 auch gern mal zwischendurch als „Füllposition“ berechnet.
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