· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung, Teil 4
Richtlinien des G-BA richtig anwenden: Füllungstherapie und Endodontie
von Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Jena, www.dentalcheck-thueringen.de
| Der Umfang von Kassenleistungen ist strikt festgelegt durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser Beitrag befasst sich mit den sensiblen Schnittstellen zwischen GKV-Sachleistung und der GOZ in der Füllungstherapie und Endodontie. Er verdeutlicht, wann Sie den Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung verlassen und sich vom Sachleistungsprinzip der GKV in die GOZ begeben. |
Füllungstherapie im Frontzahnbereich
Längst nicht alle Füllungen im Frontzahngebiet sind komplett zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnungsfähig. So heißt es in der KCH-Richtlinie Teil III Nr. 5: „(…) Im Frontzahnbereich sind i. d. R. adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl. Mehrfarbentechnik im Sinne der ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.“ Gerade im ästhetisch wichtigen Frontzahnbereich arbeiten behandelnde Zahnärzte häufig zusätzlich zur dentinadhäsiven Befestigung in Mehrfarbentechnik oder mit opaken Farben, um das Ergebnis ästhetisch zu optimieren. Damit wird eine Mehrkosten-Füllung erbracht, die beim Kassenpatienten über das Formular „Mehrkosten bei Füllungeni“ (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V) abgerechnet wird.
Wann entstehen Mehrkosten bei Frontzahnfüllungen?
Neben der Mehrfarbentechnik gibt es noch weitere Merkmale, die zu „Mehrkosten-Füllungen“ führen. Das sind u. a.
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