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  • · Fachbeitrag · Zahnärztliche Befunderhebung (Teil 2)

    Die BEMA-Abrechnung der Befunderhebung ‒ Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen

    | Zu den Untersuchungs- und Befunderhebungsmethoden, die laut Behandlungsrichtlinie des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) situationsbezogen erbracht und abgerechnet werden können, gehören auch die Maßnahmen zur Früherkennung einer Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit beim Kleinkind oder bei Jugendlichen. Lesen Sie, auf welche Besonderheiten Sie bei der Abrechnung achten müssen. |

    Zahnärztliche Früherkennung beim Kleinkind

    Stellen Eltern ihr Kind zu einer Vorsorgeuntersuchung vor und ist das Kind zwischen 2 ½ und 6 Jahre alt, dann besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Kinder-Früherkennungsuntersuchung, wie sie nach BEMA-Nr. FU abgerechnet wird. Die Voraussetzungen über Art und Umfang der zahnärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung bei Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in den Richtlinien des G-BA beschrieben.

     

    BEMA-Nr.
    Leistung
    Punkte

    FU

    Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat

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