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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Beseitigen grober Artikulations- und Okklusionsstörungen: Wann ist die BEMA-Nr. 89 abrechenbar?

    von Anita Göbel (geb. Koschny), Hummeltal, dental-consulting.net

    | Die BEMA-Nr. 89 ist womöglich eine der Leistungen, die zwar in der Praxis häufig erbracht, aber mitunter viel zu selten abgerechnet wird. Oft wird sie von der Behandlungsassistenz nicht als abrechenbare Leistung erkannt. Auch fehlt häufig die Dokumentation bzw. die Kommunikation zwischen Behandelnden und Abrechnungskräften. Wann die BEMA-Nr. 89 berechnungsfähig ist und wann nicht, fasst dieser Beitrag zusammen. |

     

    Die Gebührenposition laut BEMA

    Die BEMA-Nr. 89 ist eine zahnärztliche Leistung, die die Korrektur von groben Problemen bei der Artikulation (Bewegung des Kiefers) und Okklusion (Zusammentreffen der Zähne) beinhaltet. Sie ist im BEMA, Teil 5 (Zahnersatz und Zahnkronen) angesiedelt.

     

    • Inhalt, Bewertung und Abrechnungsbestimmung
    Nr.
    Leistung
    Bewertungszahl

    89

    Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

     

    Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden. Sie kann auch neben den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.

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