· Fachbeitrag · Zahnersatz
Festzuschüsse: Ein Wechsel der Versorgungsform - eigentlich ganz einfach, aber...
| Seit Einführung der Festzuschuss-Richtlinien für Zahnersatz werden bei der prothetischen Versorgung von GKV-Patienten nur noch Befunde bezuschusst. Die Berechnung der prothetischen Versorgung und damit der Eigenanteil des Patienten richtet sich nach der Art der Ausführung. |
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bestimmten Befunden eine ausreichende und wirtschaftliche Versorgung zugeordnet - die Regelversorgung. Nimmt der Patient sie in Anspruch, berechnet sich das zahnärztliche Honorar nach den Bestimmungen des Bema, die zahntechnischen Leistungen nach BEL II. Dabei ist das BEL II eine Höchstpreisliste für die Regelversorgung.
Wünscht ein Patient eine Versorgung, die im Wesentlichen der Regelversorgung entspricht, jedoch in verbesserter Ausführung erstellt wird, handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz. In diesen Fällen werden alle unveränderten Bestandteile des Gesamtplans nach dem Bema berechnet, die aufwendiger gestalteten nach der GOZ. Bei den zahntechnischen Leistungen gilt das gleiche Prinzip: Leistungen, die sich im Vergleich zur Regelversorgung nicht verändern, werden nach dem BEL II berechnet; lediglich die Leistungen in verbesserter Ausführung werden nach § 9 GOZ (zum Beispiel BEB) berechnet.
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