· Zahnersatz
UK-Modellgussprothese mit neuen Sekundärkronen und neuem Sekundärsteg ‒ wie planen, welche Gebühren und Festzuschüsse?
| FRAGE: „Bei einem unserer GKV-Patienten liegt eine ungewöhnliche Befund- und Planungssituation vor. Der Befund: 38 f, 37‒36 ew, 35 ww, 33 + 43 Stegkrone, 32‒42 Steg, 46 ew. Folgender Zahnersatz ist geplant: 38‒36 E, 35 Krone NEM mit distalem Geschiebe, 33‒43 Primärsteg bleibt erhalten, Sekundärsteg wird erneuert, 33, 43 Vollverblendung, 46 E und 47 gegossene Klammer, UK Modellgussprothese. Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans sind wir beim Erstellen der Planungskürzel und bei den Sekundärkronen 33, 43 unsicher. Welche Gebühren fallen an; welche Festzuschüsse werden gewährt?“ |
Antwort: Im Heil- und Kostenplan (HKP) ist der zahnmedizinische Befund, die Regelversorgung und bei gleich- und andersartiger Versorgung die tatsächlich geplante Versorgung in der TP-Zeile anzugeben. In Ihrem Fall sind folgende Eintragungen im Befundschema vorzunehmen;
In diesem Fall sollten Sie ‒ wie hier geschehen ‒ das Feld „Bemerkungen“ ausfüllen. Dieses Feld ist für Hinweise zu nutzen, die aus dem Befund nicht ersichtlich sind, z. B. zur Art der Verblendung (Kunststoff, Komposit oder Keramik) oder zu vorhandenen, funktionsfähigen oder erneuerungsbedürftigen Verbindungselementen und Verblockungen, für die es keine Befundkürzel gibt. Für die Regelversorgung fallen folgende Festzuschüsse an:
Befund-Nr. | Zahn/Gebiet | Anzahl |
1.1 | 35 | 1 |
3.1 | UK | 1 |
Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei Befundsituationen nach Nr. 3.1, die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz. Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt nach Maßgabe der GOZ abgerechnet. Dies würde nicht gelten, wenn an allen Ankerzähnen des Zahnersatzes Befunde nach der Nr. 1.1 ansetzbar wären; in diesen Fällen würde die Versorgung als gleichartig gelten. Dies ist hier nicht gegeben, da der Sekundärteil des Stegs 33‒43 bzw. die den Primärteil begrenzenden Ankerkronen keinen Befund Nr. 1.1 auslösen. Das neue Sekundärteil und das distale Geschiebe an Zahn 35 machen die Versorgung somit andersartig.
Bei gleich- und andersartigen Versorgungen ist Teil 2 des Heil- und Kostenplans auszufüllen. Somit erfolgt die Gebührenberechnung auf Basis der GOZ. Es sind der Zahn bzw. das Gebiet, die GOZ-Position nebst Leistungsbeschreibung, die Anzahl und die darauf entfallenden, geschätzten Beträge anzugeben. Folgende Gebührenpositionen fallen an:
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Zahn/Gebiet | GOZ | Leistungsbeschreibung | Anzahl |
UK | 5210 | Modellgussprothese | 1 |
46, 42‒32, 36‒38 | 5070 | Prothesenspanne | 3 |
42-32 | 5070 | Stegspanne | 1 |
42-32 | 5080 | Stegverbindung (Sekundärteil) | 1 |
43, 33 | 5100 | Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone | 2 |
35 | 5010 | Ankerkrone (Hohlkehl-/Stufenpräparation) | 1 |
35 | 5080 | Verbindungselement | 1 |
* Weitere Leistungen wie z. B. Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle oder die Abformung mit individuellem Löffel sind ggf. zusätzlich berechnungsfähig.
Der andersartige Zahnersatz wird grundsätzlich dem Patienten nach den Vorschriften der GOZ in Rechnung gestellt. Den Festzuschuss erhält er dann unmittelbar von seiner Krankenkasse.