27.02.2008 |
27.02.2008 | Funktionsanalyse und -therapie
Abrechnung der Bissregistrierung mittels Gesichtsbogen?
Frage: „Unser Behandler nimmt bei Patienten eine Bissnahme über den Gesichtsbogen. Die Bissgabel wird mit Gips in einen kleinen Artikulator fixiert. Was kann man hierfür abrechnen – zum einen für die Bissregistrierung mittels Gesichtsbogen und zum anderen für das Einartikulieren?“
Antwort: Die Leistungen entsprechen komplett der GOZ-Nr. 802 (Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung). Gleichzeitiger Leistungsinhalt sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und die Modellmontage sowie die Material- und Laborkosten.
Dies ist eine reine Privatleistung. Als einzige weitere Kosten kann für die Bissregistrierung das Bissnahmematerial gemäß § 4 Abs. 3 der GOZ abgerechnet werden. Als zahntechnische Leistungen gemäß § 9 der GOZ fallen in der Regel nur die Modelle und gegebenenfalls der Split-Cast-Sockel am Modell an. Das Einartikulieren ist bereits Bestandteil der GOZ-Nr. 802 und darf nicht zusätzlich als zahntechnische Leistung berechnet werden.