Zahnersatz
Bema-Nr. 89 bei der Versorgung mit Kronen nicht abrechenbar?
Frage: „Unsere KZV lässt die Abrechnung der Bema-Nr. 89 zwar im Zusammenhang mit Brücken, jedoch nicht bei der Versorgung mit Kronen zu. Ist das korrekt?“
Antwort: Der Leistungstext zur Nr. 89 lautet: „Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken“. Schon aus der Tatsache, dass hier nicht von Kronen die Rede ist, geht hervor, dass die Nr. 89 im Zusammenhang mit der Kronenversorgung nicht ansatzfähig ist.
Eindeutig bestätigt wird diese Einschränkung in der Feststellung der Arbeitsgemeinschaft Nr. 81 aus dem Jahr 1979: „Die Nr. 89 ist neben der Nr. 20 nicht abrechnungsfähig. Werden im Einzelfall Einschleifmaßnahmen, die über den Antagonisten hinausgehen, notwendig, ist die Nr. 106 abrechnungsfähig.“ Das bedeutet, dass das Einschleifen antagonistischer Zähne bei der Versorgung mit Einzelkronen Leistungsbestandteil ist und dass darüber hinausgehende Schleifmaßnahmen unter der Position „sK“ abzurechnen sind.
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