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    01.09.2006 |

    01.09.2006 | Konservierend-chirurgische Leistungen

    Die häufigsten Prüffeststellungen des KCH- Abrechnungsmoduls und deren Vermeidung

    Beinahe alle Zahnarztpraxen rechnen mittlerweile ihre konservierenden und chirurgischen Leistungen mit EDV-Unterstützung ab. Zur Überprüfung auf die Richtigkeit dieser EDV-Abrechnung hat die KZBV ein einheitliches KCH-Abrechnungsmodul für den konservierenden und chirurgischen Bereich entwickelt, das allen Herstellern von Zahnarzt-Software angeboten wird. Mit dem Einsatz dieses Abrechnungsmoduls wird die sachlich-rechnerische Prüfung der Quartalsabrechnung bereits in das Abrechnungssystem der Zahnarztpraxis vorverlagert. Der KZV obliegt nun die Aufgabe, die von den Zahnärzten eingehenden Abrechnungen fallweise einer sachlich-rechnerischen Prüfung zu unterziehen, bevor diese zusammengefasst und als Gesamtrechnung an die Krankenkassen übermittelt werden. Auch hierfür wird das KCH-Abrechnungsmodul eingesetzt.  

    Nicht alle Fragen werden durch das Abrechnungsmodul gelöst

    Aufgabe des KCH-Abrechnungsmoduls ist nur die Überprüfung der rechnerischen und gebührenordnungsmäßigen Richtigkeit der Abrechnung und nicht die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung. Ausschließlich die auf das aktuelle Abrechnungsquartal bezogenen Leistungsdaten werden zu einer sachlich-rechnerischen Prüfung herangezogen. Dies hat folgende Konsequenzen:  

     

    • Es werden keine Abrechnungsbestimmungen, die nur anhand der Leistungshistorie des Patienten – durch Rückblicke in Vorquartale – überprüft werden könnten, berücksichtigt (zum Beispiel bei der Bema-Nr. 0 1).
    • Es werden keine Prüfungen mittels Befunden („Kartei“, „0 1“-Befund) durchgeführt, da diese bei der Abrechnung nicht zu übermitteln sind.
    • Liegt bei einem Patienten ein Kassenwechsel während des Quartals vor, so werden lediglich die jeweils zu einer Kasse gehörenden „Teilfälle“ geprüft, da diese „Teilfälle“ als getrennte Fälle abgerechnet werden.

     

    Stellt das KCH-Abrechnungsmodul die Abrechenbarkeit einzelner Leistungen in Frage, wird dies sowohl in der Zahnarztpraxis als auch in der KZV-Abrechnungsprüfung durch eine entsprechende „Prüffeststellung“ deutlich gemacht. Insgesamt gibt es etwa 220 mögliche Feststellungscodes (Fehlercodes).