OVG Lüneburg: Begründung für Faktorerhöhung kann nachgeholt oder korrigiert werden
Der Zahnarzt kann die einer Liquidation zugrunde liegende Begründung für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ergänzen, nachholen oder korrigieren - und zwar selbst noch im gerichtlichen Verfahren. Zudem sind an die Begründung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. So ein erfreulicher Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 12. August 2009, Az: 5 LA 368/08 (Abruf-Nr. 093236 unter www.iww.de). Der Fall: Ein Zahnarzt stellte einem Beihilfe-Patienten unter anderem die GOZ-Nrn. 239, 236 und 241 mit einem 3,5-fachen Gebührensatz in Rechnung. Die Beihilfestelle erkannte diese Positionen mangels hinreichender Begründung nur in Höhe des 2,3-fachen Satzes als beihilfefähig an. Das OVG stellte klar, dass § 10 Abs. 3 S. 2 GOZ kein Verbot enthalte, eine Begründung auszutauschen.