31.08.2010 | Abrechnung nach Bema
Bema-Nrn. 601 bis 604: Was ist zu beachten?
Häufig liest man in Kurzverzeichnissen: „Abrechnung nach Bema-Nr. 600 ff. oder 6000 ff.“ Doch welche Form ist richtig und was fällt unter diese Abrechnungsgebühren? Dieser Beitrag soll Aufschluss geben.
Bema-Nr. 601: Hiernach werden tatsächliche Stiftkosten als Praxismaterial abgerechnet. Dies ist der Fall, wenn zu einer Aufbaufüllung oder auch zu ein- und/oder zweiflächigen Füllungen diese zusätzlich mit parapulpären Stiften verankert werden. Diese parapulpären Stifte sind dann nicht mit der Bema-Nr. 16 abrechenbar, sondern die Kosten dafür fallen unter die Bema-Nr. 601. Der Preis für die Stifte ist in der Regel im EDV-Programm in Centbeträgen einzugeben. Allerdings gibt es hier eine Besonderheit: Würden beispielsweise zu einer vierflächigen Füllung so viele Stifte zusätzlich benötigt, dass die Stiftkosten das Honorar der Bema-Nr. 16 (Bewertung mit 20 Punkten, also etwa 17 Euro) aufzehren, so wären ausnahmsweise die tatsächlichen Stiftkosten mit der Nr. 601 statt der Nr. 16 berechenbar.
Bema-Nr. 602: Damit werden Telefon-, Versand- und Portokosten abgerechnet. Darunter fallen zum Beispiel Telefongebühren im Rahmen von konsiliarischen Erörterungen zum Beispiel nach Bema-Nr. Ä7600 - und zwar für denjenigen, der angerufen hat. Hier kommt es auf eine genaue Karteidokumentation an, damit die Kosten auch abgerechnet und nicht verschenkt werden. Versandkosten fallen fast immer im Gutachterverfahren an. Auch sollte es möglich sein, diese abzurechnen, wenn eine Krankenkasse einen Heil- und Kostenplan nicht korrekt genehmigt hat und dieser wegen Verschulden der Krankenkasse noch einmal zurückgeschickt werden muss. Ansonsten dürfen für den Versand von Heil- und Kostenplänen keine Kosten berechnet werden.
Eine generelle Ausnahme stellt der Versand eines KFO-Behandlungsplans nach Bema-Nr. 5 dar. Hier dürfen die Versandkosten zur Genehmigung an die Kasse immer berechnet werden. Dies gilt aber auch nur für Neuanträge und nicht für Verlängerungen und/oder Nachgenehmigungen. Auch beim Versand von ärztlichen Briefen nach GOÄ-Nr. 70 und/oder 75 können die dafür anfallenden Portokosten nach Bema-Nr. 602 berechnet werden.
Bema-Nr. 603: Hierunter fallen Kosten, die aus dem vertragszahnärztlichen Labor entstanden sind und nicht über den ZE-Heil- und Kostenplan oder KFO-Behandlungsplan abgerechnet werden können. Dafür kommen zum Beispiel die Kosten für Verbandsplatten in Betracht, die wegen chirurgisch bedingter Behandlung (Zystenoperation etc.) angefertigt werden mussten.
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