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  • 01.08.2006 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an Prothesen: So machen Sie es richtig!

    Reparaturmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz kommen recht häufig vor. Deshalb ist es wichtig, die bei der Abrechnung derartiger Leistungen zu beachtenden Bestimmungen, aber auch die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genau zu kennen. Wer sich noch an die Jahre zurückerinnert, in denen derartige Reparaturen auch bei Kassenpatienten nach der GOZ abzurechnen waren, dem ist bekannt, dass die Vergütung eher bescheiden ist. Um so wichtiger ist es, sämtliche legalen Möglichkeiten, die die GOZ bietet, zu nutzen. Diese sollen nachfolgend ebenso dargestellt werden wie die korrekte Abrechnung nach Bema. Wie andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anfertigung von Zahnersatz stellen auch Wiederherstellungsmaßnahmen Komplexleistungen dar, für die das Honorar erst mit dem Wiedereingliedern fällig wird.  

     

    Bruchreparatur, Erweiterung, Unterfütterung: Abrechnung nach Bema

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    12.02.  

    Bruchreparatur der OK-Totalprothese (ohne Abformung)  

    100 a  

    Erneuerung eines Prothesenzahns  

    –  

    17.02.  

    31, 41: Infiltrationsanästhesie  

    2 x I  

    31, 41: Extraktion  

    2 x X 1  

    19.02.  

    Abformung zur Erweiterung der UK-Modellgussprothese um neuen Sattel 31, 41  

    –  

    20.02.  

    Erweiterte UK-Prothese wiedereingesetzt  

    100 b  

    30.04.  

    UK-Abformung für totale Unterfütterung  

    –  

    02.05.  

    Unterfütterte UK-Prothese wiedereingesetzt  

    100 d  

    04.05. (8 h)  

    Abformung für Unterfütterung der OK-Totalprothese (mit Randgestaltung)  

    –  

    04.05. (17 h)  

    Unterfütterte OK-Totalprothese wiedereingesetzt  

    100 e  

    05.06.  

    UK-Abformung zur Unterfütterung des frontalen Prothesensattels nach endgültiger Ausheilung der Extraktionswunden  

    –  

    06.06.  

    UK-Modellgussprothese wiedereingesetzt  

    100 c  

    02.07.  

    Gussklammern an UK-Modellgussprothese aktiviert  

    100 a  

    Erläuterung: Werden an einer Prothese mehrere unabhängige Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt, so dürfen die verschiedenen Unternummern der Nr. 100 – auf einem einzigen Heil- und Kostenplan – nur dann nebeneinander berechnet werden, wenn die einzelnen Leistungen in unterschiedlichen Sitzungen erfolgen. Der Patient erhält für jede einzelne Maßnahme einen Festzuschuss. Die Erweiterung einer Prothese um einen neuen Sattel hat in der Kassenabrechnung keine Auswirkung auf die Berechenbarkeit der Bema-Nr. 100 b, die außer für Unterfütterungen für sämtliche Wiederherstellungsmaßnahmen mit Abformung anzusetzen ist. Da diese höchst unterschiedlich sein können, ist eine nähere Erläuterung im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes erforderlich.  

     

    Bei der totalen – also vollständigen – Unterfütterung einer Prothese ist zu unterscheiden, ob dabei der Funktionsrand neu ausgeformt wird. Dies ist vorwiegend bei Total- und Cover-denture-Prothesen der Fall, kann aber auch mal bei einer ausgedehnten Modellgussprothese erforderlich sein. Die vollständige Unterfütterung ohne Randgestaltung fällt unter die Bema-Nr. 100 d. Dagegen setzt man für die Unterfütterung mit Funktionsrandgestaltung entweder die Nr. 100 e (Oberkiefer) oder 100 f (Unterkiefer) an, die seit der Bema-Umstrukturierung trotz des eindeutig höheren Schwierigkeitsgrades im Unterkiefer gleich hoch bewertet sind.